Der Bundestag hat am 17. März 2011 ein Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat verabschiedet. Demnach wird Zwangsheirat künftig als eigenständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch (§237 StGB) aufgenommen.
Wer einen Menschen zu einer Heirat zwingt, kann künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ausländische Staatsangehörige, die Opfer von Zwangsverheiratungen sind und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Wiederkehrrecht erhalten. Die Frist zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt zehn Jahre seit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Antrag ist während dieses Zeitraums innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage zu stellen. (§ 37 Abs. Abs. 2a Aufenthaltsgesetz).
Die Antragsfrist zur Aufhebung der Zwangsehe wird im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre verlängert (§ 1317 Absatz 1 Satz 1 BGB). Im Gesetz enthalten ist eine Erhöhung der Mindestbestandszeit der Ehe zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltstitels von zwei auf drei Jahre.*
Nachdem das Gesetz am 15. April 2011 den Bundesrat passiert hat, wird es nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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* In einem von Terre des Femmes organisierten Appell hat auch das Mädchenhaus Bielefeld e.V. gemeinsam mit mehr als 50 Frauenrechtsorganisationen und Expertinnen im Januar 2011 gegen eine Erhöhung protestiert.