Informationen für Fach- und Vertrauenspersonen

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Informationen zur Online-Beratung

Mädchen und junge Frauen bekommen in der Online-Beratung Informationen und Unterstützung zum Schutz vor Zwangsheirat. Selbstverständlich beraten wir auch betroffene Jungen und vermitteln sie bei Bedarf an andere Einrichtungen weiter.

Die Ratsuchenden können sich per E-Mail, Einzelchat oder Gruppenchat in einem geschützten Rahmen (SSL Verschlüsselung) an uns wenden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, sich auch telefonisch oder persönlich beraten zu lassen.

  • Wir beraten anonym, d.h. wir gehen mit allem, was uns geschrieben oder gesagt wird, vertraulich um. Niemand erfährt, dass die Ratsuchenden mit uns Kontakt aufgenommen haben. Wir treffen keine Entscheidungen ohne das Einverständnis der Betreffenden.
  • Wenn Mädchen/junge Frauen darüber hinaus in Krisensituationen konkrete Hilfe brauchen, vermitteln wir auf Wunsch vor Ort Beratung oder eine geschützte Unterbringung.
  • Bei uns arbeiten ausschließlich Frauen. Alle Beraterinnen haben viel Berufserfahrung darin, Mädchen und junge Frauen zu unterstützen.
  • Wir sprechen Deutsch, Türkisch und Kurdisch.
  • Die Beantwortung der E-Mails erfolgt innerhalb von 3 Tagen.
  • E-Mails in Arabisch oder Albanisch werden in Kooperation mit einem Dolmetscherdienst (natürlich geschützt und anonym) bearbeitet. Die Beantwortung dieser Anfragen erfolgt so schnell wie möglich, benötigt jedoch mehr Zeit.
  • Wir führen in Schulen oder anderen Einrichtungen (z.B. MigrantInnenorganisationen) Informationsveranstaltungen für Mädchen über das Angebot der Online-Beratungsstelle durch. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an uns.

Über den Träger: Das „Mädchenhaus Bielefeld e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel setzt, die Lebensbedingungen von Mädchen und jungen Frauen in allen Lebensbereichen zu verbessern. Der Verein entwickelt als anerkannter Träger der Jugendhilfe parteiliche Angebote für Mädchen und junge Frauen in Not- und Krisensituationen. Mädchen der unterschiedlichsten sozialen und kulturellen Herkunft finden Beratung, Unterstützung, Schutz und langfristige Wohnmöglichkeiten in den vier Abteilungen des Mädchenhaus Bielefeld e.V.: Beratungsstelle, Online-Beratung zum Schutz vor Zwangsheirat, Zufluchtstätte und Betreutes Wohnen. (weitere Informationen zum Verein: www.maedchenhaus-bielefeld.de)

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Allgemeine Informationen zur Zwangsheirat

Zwangsheirat oder arrangierte Ehe?

Eine Zwangsehe liegt dann vor, wenn die Eltern oder die Familie die Braut und/oder den Bräutigam durch Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Heirat zwingen. Sobald einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich zu einer Zustimmung genötigt fühlt, ist eine Zwangsheirat gegeben.

Davon abgrenzen ist die arrangierte Heirat. Diese wird zwar auch von Eltern/Verwandten initiiert oder von Ehevermittlern organisiert, aber im Einverständnis der zukünftigen Ehepartner geschlossen.

Die Grenzen der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe sind fließend und von außen schwer und nur nach genauer Analyse der Motivation und Interessen aller Beteiligten zu beurteilen. Ab wann man von einer Zwangsheirat sprechen kann und was als Zwang empfunden wird, unterliegt der subjektiven Wahrnehmung der Beteiligten. Entscheidend ist, dass die junge Frau oder der junge Mann eine echte Chance haben, „Nein“ zu sagen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der ausgeübte und empfundene Zwang, die Ehe eingehen zu müssen. So kann das, was Eltern als sanften Druck („gut gemeint und das Beste für das Kind“) verstehen, von der Tochter oder dem Sohn in einer psychischen Stresssituation durchaus als Zwang oder Nötigung empfunden werden. Es gibt Mädchen, die akzeptieren, dass die Eltern ihnen mögliche Ehepartner aussuchen, sie aber das letzte Wort bei der Entscheidung haben. In vielen Fällen wird jedoch starker Druck ausgeübt, so dass eine Verweigerung für die Mädchen schwerwiegende Folgen hat. Sie müssen befürchten, ihre Familie zu "verlieren". Oft wird die Zustimmung durch die Eltern und Verwandten mittels psychischem und sozialem Druck, Drohungen bis hin zur angekündigten Tötung im Namen der Ehre, Einsperren, physischer Gewalt erzwungen. Nach geschlossener Ehe wird der Druck in manchen Fällen aufrechterhalten. Die Frauen müssen in der Ehe gegen ihren Willen und mit den damit verbundenen Konsequenzen (s. Folgen von Zwangsheirat) ausharren.

Zwangsheirat in Zahlen

Experten sind sich einig, dass Zwangsehen in Deutschland und anderen mitteleuropäischen Ländern der EU sehr viel häufiger vorkommen, als bisher angenommen. Allerdings liegen derzeit keine repräsentativen Zahlen zur Häufigkeit von Zwangverheiratungen vor. Zu vermuten ist jedoch, dass die Dunkelziffer hoch ist. Im Rahmen einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ ) aus dem Jahre 2004 machten 150 Frauen türkischer Herkunft Angaben zum Thema Zwangsheirat:

  • Bei der Hälfte der befragten Frauen suchte die Familie den zukünftigen Partner aus.
  • Ein Viertel dieser Frauen wurden nicht nach ihrer Meinung zum zukünftigen Partner gefragt
  • 17 Prozent der Frauen gaben an, die Ehe als erzwungen empfunden zu haben.

Abfragen in Berlin und in Baden-Württemberg bei Hilfeeinrichtungen und Behörden führten zu folgenden Ergebnissen:

  • Im Jahr 2002 wurde in Berlin von 230 Kontakten berichtet, bei denen drohende Zwangsheirat Thema war (Doppelnennungen nicht ausgeschlossen)
  • Zwischen Januar und Oktober 2005 haben sich in Baden-Württemberg 213 Frauen und zwei Männer an Beratungsstellen oder Schutzeinrichtungen gewandt und um Hilfe wegen drohender oder erfolgter Zwangsheirat gebeten (Doppelnennungen nicht ausgeschlossen)
  • Die Betroffenen suchen jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen selten Beratungsstellen auf.
  • Die Mädchen und Frauen sind oftmals Suizid gefährdet, da sie ihre Situation als ausweglos erleben
  • Kriseneinrichtungen (Mädchen- und Frauenhäuser etc.) berichten, dass immer mehr Mädchen und junge Frauen, die sich von Zwangsheirat bedroht fühlen oder gegen ihren Willen verheiratet worden sind, Unterstützung und Schutz suchen.

Die Auswertung unserer eigenen Erfahrungen der letzten Jahre zum Thema Zwangheirat ergeben, dass mehr als 50 Prozent der jungen Zuwanderinnen, die in den Abteilungen des Mädchenhauses Bielefeld e.V. Beratung und/oder Unterbringung gesucht haben, von Zwangheirat bedroht oder unmittelbar betroffen sind.

Sind auch Jungen/junge Männer von Zwangsheirat betroffen?

Jungen und junge Männer können ebenfalls von Zwangsheirat betroffen sein. In eher traditionellen Familien werden sie gegen ihren Willen verheiratet, um sie zu disziplinieren und auf den eigenen Kulturkreis zurück zu verweisen. Für sie sind die Folgen jedoch in der Regel weniger dramatisch als für Mädchen, denn jungen Männern werden meist mehr Freiheiten zugestanden: Die Ausbildung kann beendet werden, die Bewegungsspielräume sind wesentlich größer. Unter den negativen Folgen erzwungener Heirat müssen eher ihre Ehefrauen leiden. Das Risiko, missachtet, misshandelt und sexuell genötigt zu werden, ist für sie hoch.

Folgen von Zwangsheirat

Zwangsehen schaden dem psychischen und gesundheitlichen Wohl. Als Folge erzwungener früher Heirat müssen Mädchen häufig die Schule oder Berufsausbildung abbrechen und geraten dadurch in einen Kreislauf von Bildungsmangel und Abhängigkeit. Wenn Mädchen oder junge Frauen sich weigern, die für sie bestimmte Heirat einzugehen, sind sie oft Repressionen der eigenen Familie ausgesetzt, die von Beschimpfungen und Drohungen über Prügel bis zur Tötung im Namen der Ehre reichen. Nach der Hochzeit wird erwartet, dass die Mädchen oder Frauen dem Ehepartner und eventuell auch seiner Familie gehorchen. Falls sie als Ehefrau ihren Pflichten nicht nachkommt, kann dies in Extremfällen bis zu physischen und psychischen Misshandlungen, wie z. B. Bedrohungen oder Schläge, führen. Darüber hinaus kann von ihr verlangt werden, dem Mann sexuell zur Verfügung zu stehen. So ist das Risiko hoch, von dem aufgezwungenen Ehemann sexuell genötigt zu werden. Die ständige Furcht vor Vergewaltigung ist eine der schlimmsten Folgen von Zwangsheirat für Mädchen und Frauen.

Depressionen, Selbstverletzungen, Suizide und chronische psychosomatische Belastungserkrankungen können infolge von Zwangsehen entstehen.

Warum werden Mädchen (Jungen) zwangsverheiratet?

Die Beweggründe der Eltern, die zu einer Zwangsheirat führen, sind vielschichtig. Ein möglicher Grund ist, die Tochter „gut versorgt“ zu wissen. Egoistische materielle Interessen der Eltern können ebenfalls ein Motiv sein, da unter Umständen Brautgeld gezahlt wird. Darüber hinaus haben viele Eltern den Wunsch, ihre in westlichen Ländern aufgewachsenen Söhne und Töchter aus eher traditionellen Familien durch die Heirat mit einem Partner aus dem Herkunftsland zu disziplinieren und auf den eigenen Kulturkreis zurückzuverweisen.

Gerade dann, wenn Mädchen eigene, den tradierten Bildern zuwiderlaufende Lebenspläne entwickeln, können Eltern dazu neigen, sie durch Zwangsheirat wieder auf den „richtigen Weg“ bringen zu wollen. Dabei spielen bestimmte Ehrbegriffe, die sich auf verschiedenste Länder- und Familientraditionen gründen, eine wichtige Rolle; denn Zwangsheirat findet überwiegend im familiären Umfeld statt (d.h. Heirat von Cousine und Cousin, Nichte und Onkel etc.). Die Eltern haben das Gefühl, ihren Einfluss zu verlieren und wollen die Tochter durch eine schnelle und ausgewählte Heirat wieder den ihnen gewohnten althergebrachten Gebräuchen unterwerfen. Sie fürchten den Verlust ihres Gesichts (Familienehre), wenn die Tochter eine Freundschaft mit einem Jungen eingeht und ihre Jungfräulichkeit verliert. Durch eine schnelle Heirat werden die Eltern so einerseits aus der Verantwortung entlassen und verfestigen andererseits die traditionellen Machtverhältnisse.

Neben den Betroffenen, die in Deutschland leben und hier von den Eltern zu einer Heirat gezwungen werden, sind drei weitere Formen der Zwangsehe zu beobachten:

  • Mädchen und junge Frauen werden aus den Herkunftsländern nach Deutschland geholt und verheiratet. Diese Mädchen (oft als „Importbräute“ bezeichnet) werden oft aus ländlichen Gegenden mit dem Versprechen einer sorgenfreien Zukunft nach Deutschland geholt. Hier finden sie sich dann in einer Schwiegerfamilie wieder, die sie sämtliche Hausarbeiten verrichten lässt - in einem Land, dessen Kultur sie nicht kennen und dessen Sprache sie nicht beherrschen. Ihre eigene Familie ist weit weg, sie sind in einer besonders schwachen Position, aus der sie kaum ausbrechen können.
  • Als „Urlaubsehen“ werden Hochzeiten bezeichnet, die auf familiären Druck im Herkunftsland der Eltern geschlossen werden. Hier handelt es sich um Mädchen, die in Deutschland aufgewachsen sind und dort u. U. auch Partner haben, die jedoch von den Eltern abgelehnt werden.
  • "Aufenthaltsehen" werden mit dem Ziel geschlossen, dem Ehepartner eine Aufenthaltsgenehmigung zu sichern.

Die hier beschriebenen Gründe sind eine vereinfachte Zusammenfassung der möglichen Hintergründe für eine erzwungene Heirat. Die Lebenssituationen der Betroffenen sind vielschichtig und kompliziert und müssen in der Beratung und Unterstützung von Mädchen und jungen Frauen mitberücksichtigt werden.

Zwangsheirat ist kein religiöses Phänomen

In der öffentlichen Diskussion gibt es Tendenzen, Zwangsheirat bestimmten Religionsgemeinschaften zuzuordnen. Grund für Zwangsehen sind jedoch überkommene patriarchale Strukturen, Traditionen und Bräuche, nicht aber Religion im eigentlichen Sinn. Keine der großen Weltreligionen wie Buddhismus, Christentum, Judentum, Hinduismus oder Islam schreibt Zwangsheirat vor. Es lassen sich andererseits in jeder dieser Religionen Textzitate finden, die dazu missbraucht werden, die Unterordnung von Frauen gegenüber Männern zu legitimieren. Diese Zitate werden dann jeweils im Sinne patriarchaler Interessensvertreter herangezogen, um das Selbstbestimmungsrecht von Mädchen und Frauen einzuschränken oder zu verneinen.

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Rechtliche Aspekte

Um die Situation der betroffenen Mädchen und jungen Frauen besser einschätzen zu können, ist es hilfreich, die Rechtslage zu kennen. Dieses Kapitel gibt Ihnen einen ersten Überblick über einzelne gesetzliche Bestimmungen aus ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Online-Beratung oder ziehen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu Rate.

Völkerrecht

Artikel 16 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 bestimmt, dass die Ehe nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden darf.

Eine Zwangsheirat ist somit eine Menschenrechtsverletzung.

Verfassungsrecht

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Artikel 2 Grundgesetz - GG).

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1 GG).

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat hat die Aufgabe, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Artikel 3 GG).

Eine Zwangsheirat ist folglich nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.

Zivilrecht

Bei einer Eheschließung gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Gesetze des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde. Nach deutschem Gesetz ist die Ehe ein familienrechtlicher Vertrag, der den freien Willen der Ehepartner voraussetzt (§§ 1310 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Nach § 1303 Abs. 1 BGB soll die Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Ist ein Ehegatte bei Eingehung der Ehe minderjährig, kann nur das Familiengericht eine Befreiung von diesem Erfordernis erteilen, die Eltern können dies nicht (§ 1303 Absatz 2 BGB).

Eine Zwangsehe kann auf Antrag innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ihrer Schließung durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden, wenn der Zwang nachgewiesen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt nur eine Scheidung der Ehe in Betracht.

Strafrecht

Gemäß § 240 Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist ein schwerer Fall der Nötigung gegeben, wenn jemand eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt. Je nach Einzelfall können auch die Straftatbestände der Bedrohung (§ 241 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) in Frage kommen.

Kinder- und Jugendhilferecht

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige können sich Hilfe suchend an das örtliche Jugendamt wenden. Um Leistungen der Jugendhilfe beziehen zu können, müssen sich ausländische Kinder, Jugendliche bzw. junge Volljährige rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung hier in Deutschland aufhalten.

Ohne Kenntnis der Eltern können Kinder und Jugendliche vom Jugendamt beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Eltern der Beratungszweck vereitelt würde (§ 8 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII).

Bitten Kinder oder Jugendliche um Obhut oder erfordert eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die sichere Unterbringung, ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet. Kinder und Jugendliche können auch ohne Zustimmung der Eltern vom Jugendamt in Obhut genommen, also vorläufig bei geeigneten Personen oder Einrichtungen untergebracht werden, wenn der Schutz ansonsten nicht gewährleistet ist. Wenn die Eltern der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt eine gerichtliche Entscheidung einzuholen (§ 42 SGB VIII).

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 8a SGB VIII).

Jungen Volljährigen soll auf ihren Antrag hin Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 SGB VIII).

Oftmals werden junge Frauen nicht in Einrichtungen der Jugendhilfe, sondern in Frauenhäusern untergebracht. Dies kann problematisch sein, wenn die achtzehn- bis einundzwanzigjährigen Frauen die Anforderungen an Selbstständigkeit und Eigenständigkeit nicht erfüllen können, die in Frauenhäusern vorausgesetzt werden.

Ausländerrecht

Durch eine Zwangsheirat des Ehegatten ändert sich nicht automatisch der aufenthaltrechtliche Status der Mädchen und jungen Frauen, die hier in Deutschland leben. Wird jedoch der rechtmäßige Aufenthalt vom Ehegatten abgeleitet, entsteht ein von der Ehe unabhängiges eigenständiges Aufenthaltsrecht nach zwei Jahren ehelicher Gemeinschaft; beim Vorliegen einer besonderen Härte ist auch schon vorher eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 31 AufenthG - Aufenthaltsgesetz).

Nach dem im Juni 2007 vom Bundestag beschlossenen neuen § 27 Absatz 1a Nummer 2 AufenthG wird ein Familiennachzug nach Deutschland nicht zugelassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Bei einer Ausreise des Mädchens bzw. der Frau (auch gegen ihren Willen) ist eine Wiedereinreise problematisch, wenn sie länger als 6 Monate Deutschland verlassen hat, da der Aufenthaltstitel in der Regel erlischt (§ 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG), d.h. es wird dann davon ausgegangen, dass die Ausländerin aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist. In § 37 AufenthG wird für Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, ein Recht auf Wiederkehr geregelt.

Gewaltschutzgesetz

Unter Umständen können auch Schutzverfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz eingeholt werden, wenn jemand den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder damit droht (§ 1 GewSchG). Dieses Gesetz kann auch in den Fällen Anwendung finden, in denen die Zwangsehe bereits geschlossen wurde oder Personen aus dem persönlichen oder sonstigem Umfeld das Mädchen bzw. die Frau bedrohen.

Gesetzesinitiativen

Änderungen im Strafrecht: Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, in dem Zwangsheirat als eigenständiger Straftatbestand anerkannt wird.

Änderungen im Zivilrecht: Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen im Zivilrecht vor: So soll mit der Verlängerung der Anfechtungsfrist für die Aufhebung einer Ehe von einem Jahr auf drei Jahre erreicht werden, dass eine durch widerrechtliche Drohung geschlossene Ehe leichter aufgehoben werden kann.

Gleichzeitig soll der Unterhaltsanspruch des genötigten Ehegatten nicht mehr davon abhängen, ob die Drohung durch den anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen vorgenommen worden ist.

Schließlich soll im Falle des Todes des genötigten Ehegatten das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten in jedem Fall ausgeschlossen sein, auch dann, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Ehe noch nicht geltend gemacht worden war.

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Handlungsempfehlungen

Aus unseren Erfahrungen mit Mädchen und jungen Frauen, die von Zwangsheirat bedroht sind, haben wir für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Fachkräfte und Unterstützungspersonen (z. B. Tante, Cousine, Schwägerin, Vertrauenslehrkräfte) Handlungsempfehlungen formuliert. Wir sehen diese Informationen als Hilfestellung, um Wege aufzuzeigen und Hinweise zu geben. So kann Mädchen und jungen Frauen bei einer drohenden Zwangsheirat geholfen werden und Alternativen können aufgezeigt werden.

Jedes Mädchen hat seine eigene Geschichte und persönliche Situation.

In Beratungs- und Unterstützungsprozessen bei drohender Zwangsheirat ist es wichtig, die individuelle Situation der betroffenen Mädchen und jungen Frauen wahrzunehmen und kultursensibel zu reagieren. Das bedeutet, dass Wertvorstellungen und die jeweiligen Lebensumstände der Mädchen respektiert werden müssen. Darüber hinaus ist es nötig, geduldig und überlegt zu handeln. Beachten Sie, dass voreilige Handlungen oder schnelle Entscheidungen die Situation der Mädchen verschlechtern können.

Oft werden Heiratspläne angekündigt. Mädchen bekommen frühzeitig Anzeichen mit. Mögliche Hinweise auf eine Zwangsheirat sind:

  • Das Mädchen hat Vorahnungen, dass bald etwas Unangenehmes passieren wird
  • Es macht sich Sorgen, weil es älter geworden ist, sich seine Weiblichkeit entwickelt und es deshalb befürchten muss, bald verheiratet zu werden
  • Ihm wird viel Aufmerksamkeit gewidmet und es erhält besondere Geschenke, wie z. B. neue Kleider oder einen Ring
  • Es steht viel fremder Besuch an - oder auch regelmäßiger Besuch von nahen Verwandten
  • Es wird in seinem Alltag eingeschränkt, z.B. nicht mehr in die Schule geschickt
  • Es wird bedroht und erpresst
  • Es liegt eine unmittelbare Gefährdung vor, es gibt Hinweise auf körperliche Gewalt

Bei den meisten Mädchen besteht enormer Druck und große Angst. Viele von ihnen schaffen es nicht, sich jemanden anzuvertrauen oder Hilfe zu holen. Umso wichtiger ist die richtige Einschätzung der Situation. Wenn Mädchen oder junge Frauen den Weg zu einer Person ihres Vertrauens bzw. zu einer Hilfe- und Unterstützungseinrichtung gefunden haben, ist vertrauensvolles und verständnisvolles Handeln gefordert.

Die Mädchen und jungen Frauen brauchen in dieser Situation eine geduldige Person, die ihnen zuhört.

Folgende Gesprächsregeln sind hilfreich und sollten berücksichtigt werden:

  • Zunächst sollten Sie dem Mädchen oder der jungen Frau Geduld, Anonymität und Hilfe zusichern
  • Transparenz und Absprachen sind für die Beratung wichtig; jeder Schritt sollte besprochen werden
  • Zwingen sie dem Mädchen oder der jungen Frau nicht eigene Wertvorstellungen auf. Machen Sie deutlich, dass nicht über ihren Kopf hinweg entschieden wird und alle anstehenden Schritte mit ihr abgesprochen werden
  • In einer Gefährdungssituation, in der Sie Unterstützung benötigen, sollten Sie sich selbst bei der Online-Beratung zum Schutz vor Zwangsheirat Rat und Hilfe holen.

Das Aufsuchen der Familien und Angehörigen ist besonders problematisch. Möchte ein Mädchen nicht in ihre Familie zurückgehen, sollte in einem ersten Schritt für eine sichere Unterbringung gesorgt werden. Der Dialog mit der Familie oder Vermittlungsgespräche sind zu diesem Zeitpunkt zweitrangig. Die Mädchen haben oft weder Hoffnung noch den Glauben daran, dass sich in ihren Familien etwas ändert. Sie trauen ihren Eltern und Verwandten nicht und haben Angst vor ihnen. Diese Besorgnisse des Mädchens sollten Sie sehr ernst nehmen. Viele Mädchen wollen nicht, dass die Polizei „sich einmischt“. Denn sobald die Polizei das Haus verlassen hat, ist ihnen kein Schutz mehr gegeben. Sie müssen den Ärger der Familie, den Druck und die Gewalt aushalten. Viele werden als Folge der Hausbesuche von offiziellen Stellen wie Polizei, Jugendamt oder Schule noch stärker kontrolliert, diffamiert und tyrannisiert.

Für die Mädchen haben die „gut gemeinten“ Vermittlungsversuche mit der Familie somit unerträgliche Konsequenzen; sie müssen danach häufig sehr viel stärker leiden. Deshalb holen Sie sich als Vertrauensperson im Vorfeld Hilfe und Unterstützung! Genaue Absprachen z. B. mit der Online-Beratung zum Schutz vor Zwangsheirat oder dem zuständigen Jugendamt, sind hilfreich und erforderlich!

Für die einzelnen Berufsgruppen und Unterstützungspersonen empfehlen wir folgende Informationen und Regeln für den Umgang mit von Zwangsheirat mittelbar und unmittelbar betroffenen Mädchen und jungen Frauen:

Lehrkräfte und Mitarbeiter der offenen Jugendarbeit sollten bei Verdacht oder Kenntnis einer Zwangsheirat in Ruhe mit dem Mädchen sprechen und Vertrauen aufbauen. Es gilt, überlegt zu handeln und mit dem Mädchen das konkrete Vorgehen abzusprechen. Schützen Sie die Anonymität und das Vertrauen des Mädchens!

Geben Sie keine persönlichen Daten des Mädchens preis, wenn sie Informationen zum weiteren Vorgehen mit anderen Personen besprechen (Jugendamt, Fachpersonen usw.). Informieren Sie nicht die Eltern, das kann – wie beschrieben - schlimme Folgen für das betroffene Mädchen haben. Der Schutz des Mädchens steht an erster Stelle!

Die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamtes beinhalten die gesamten gesetzlichen Hilfs- und Eingriffsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe. Die Beratungsgespräche mit dem Mädchen sollten grundsätzlich mit einer Vertrauensperson (z.B. Mitarbeiterin einer Beratungsstelle, Lehrerin oder Lehrer, Freundin oder Freund) der Betroffenen stattfinden. Wenn sich die Eltern als gesprächsbereit erweisen, kann ihnen aufgezeigt werden, dass das Wohl des Mädchens gefährdet ist. Wenn nötig, kann bei Elterngesprächen eine weitere Vermittlungsperson aus deren Kulturkreis hinzugezogen werden (Interkulturelles Büro, Personen aus der Gemeinde, Verwandte, die das Mädchen unterstützen).

Hierbei ist besondere Sensibilität nötig: Wünscht das Mädchen den Kontakt zu den Eltern nicht (z. B. bei Vermittlungs-/Klärungsgesprächen), muss die Entscheidung berücksichtigt werden.

Während der Beratung sollte mit dem Mädchen über die Situation in seiner Familie gesprochen werden. Dem Mädchen sollten unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt und ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Beweggründe für das Verlassen der Familie zu reflektieren. Dazu gehört, dass mit ihm thematisiert wird, was passieren kann, wenn es sich zu einem Bruch der Familienbeziehungen entscheidet. Eine Kontaktaufnahme mit der Familie nach dem Weggang des Mädchens kann u. U. sein Leben gefährden.

In den meisten Fällen wissen die Betroffenen, dass sie möglicher Weise ein Leben in Anonymität führen werden - ohne jeglichen Kontakt zur Familie. Es muss klar werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes die Mädchen unterstützen und für ihren Schutz sorgen wollen und können. Jede Unterstützungsmöglichkeit muss mit dem Mädchen zusammen besprochen und entschieden werden.

Wenn Verhandlungsversuche mit der Familie nicht erfolgreich sind und das Mädchen weiter Druck und Gewalt erfährt, kann es über das zuständige Jugendamt nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen, also vorläufig bei geeigneten Personen oder Einrichtungen untergebracht werden. Dieser Schritt muss mit dem Mädchen gut geklärt werden. Es geht hier speziell darum, inwiefern die betreffende Unterbringung sicher und geeignet ist. Oft werden volljährige Mädchen bei einer drohenden Zwangsheirat in Frauenhäusern untergebracht, um Schutz zu gewährleisten. Unter Umständen ist für eine Achtzehn- oder auch Zwanzigjährige die Unterbringung in einem Frauenhaus aber nicht geeignet und angemessen, da die Bedürfnisse und der Betreuungsbedarf solch junger Frauen dort nicht immer ausreichend berücksichtigt werden können.

Die individuell beste Lösung für das Mädchen oder die junge Frau muss gefunden und umgesetzt werden. Sie hat das Recht auf ein selbst bestimmtes Leben ohne Gewalt.

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Links / Hilfe in NRW

Wenn Sie Hilfe vor Ort und weitere Informationen benötigen, dann finden Sie hier eine detaillierte Liste von Hilfe- und Beratungsangeboten: Links / Hilfe in NRW. Oder Sie wenden sich über die Online-Beratung an uns.

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